Teilhabe UN-Behindertenkonvention - Übereinkommen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Seit 2006 gibt es die UN-Behindertenkonvention, welche bis Mai 2014 von 144 Staaten ratifiziert wurde. Diese gilt für alle Menschen mit irgend einer Form von Behinderung oder auch einer chronischen Krankheit, also auch für Menschen mit der Diagnose PCD. Die Auswirkungen der Krankheit wie der körperlichen Beeinträchtigungen können die Teilhabe am Leben einschränken.
Die wesentlichsten Grundsätze der UN-Behindertenkonvention sind in den Artikeln 1 (Zweck) und 3 (Allgemeine Grundsätze) aufgeführt:
Art. 1 Zweck Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Art. 3 Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind: a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließich der Freiheit, eigene |
Diese Behindertenkonvention ist die völkerrechtliche Grundlage für die Forderung nach weit gehender Teilhabe von Menschen mit der Diagnose PCD am schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Leben. Die Beeinträchtigungen der Krankheit sollen für PCD-Betroffene kein Hindernis sein, die Teilhabe in allen Lebensbereichen wahrnehmen zu können.
1 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - New York, 13. Dezember 2006